Schalldämpfer

Schalldämpfer

Es wird leiser im Wald...


Seit 01.01.2019 haben Sie die Möglichkeit als Jäger einen Schalldämpfer auf Ihrer Schusswaffe anzubringen.

Kommen Sie in einer unserer Filialen und lassen Sie sich vor Ort beraten.

Sie finden beispielsweise HAUSKEN Schalldämpfer in unseren Filialen. HAUSKEN steht für eine neue Generation von Schalldämpfern in norwegischer Qualität. Von der Marke A-TEC finden Sie beispielsweise den Optima Premium Hybrid Schalldämpfer mit Wechselsystem, welcher auf alle A-Lock Mini Systeme passt. Mit dem A-Lock-System können Sie Ihre A-Lock-Mündungsbremse oder Schalldämpfer mit einer 60° Drehbewegung rasch und einfach befestigen – mit derselben Stabilität eines herkömmliches Gewindes. Natürlich bieten wir auch die passenden Gewindeadapter an. Darüberhinaus haben wir auch passende STEYR-ARMS-Schalldämpfer im Sortiment.


Wir bieten Ihnen in unseren Filialen eine Vielzahl an Marken und Modellen. Kommen Sie in eine unserer Filialen und lassen Sie sich persönlich beraten. Direkt in der Filiale erfahren Sie außerdem tagesaktuelle Preise.

Schalldämpfer

Waffengesetz neu ab 1.1.2019
Das nun vorliegende neue Waffengesetz (WaffG) wurde an die EU-Feuerwaffenrichtlinie des Europäischen Parlaments und Rates (EU) 2017/853 angepasst, siehe https://bit.ly/2FkJjwj.
Den vollständigen Gesetzestext samt Beilagen finden Sie unter folgendem Link des Österreichischen Parlaments: https://bit.ly/2M42qLL

Das neue Waffengesetz tritt in zwei Stufen in Kraft: 1.1.2019 und mit 14.12.2019.

DIE WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN IM ÜBERBLICK
(unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der entsprechenden Bestimmung)
›› Neue Kategorisierung der Schusswaffen: Zusammenfassung der Kategorien C und D zur Kategorie C.
›› Wesentliche Bestandteile: zusätzlich Rahmen, Gehäuse und sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet sind.
›› Umbau einer Schusswaffe bewirkt keine Änderung in der Kategorisierung
Ausnahme: Nach dem 8.4.2016 gemäß EU-Verordnung deaktivierte Waffen sind Kategorie C.
›› Salutwaffen (ehemals echte Schusswaffen, die zu Schreckschusswaffen umgebaut wurden) bleiben in der Kategorie, in der sie vor dem Umbau waren.
›› Sog. „Psychotest“: Bei negativem Gutachten besteht eine 6-monatige Wartefrist, bei drei negativen Gutachten besteht eine 10-jährige Wartefrist.
›› Erweiterung des Schusswaffenverbots für Drittstaatsangehörige auf sämtliche Waffen
›› Erweiterung der Anzahl von erlaubten Schusswaffen
›› Definition eines Sportschützenvereins und eines Sportschützen
›› Organe der öffentlichen Aufsicht können bei Gefahr im Verzug ein mit 4 Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot aussprechen.
›› Strengere Regelung für halbautomatische Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität (für halb- automatische Faustfeuerwaffen ab 20 Patronen, für sonstige halbautomatische Schusswaffen ab 10 Patronen)
›› Entfall des Verbots der Verwendung von Gewehrscheinwerfern, da dies nicht mehr zeitgemäß ist.
›› Jäger dürfen künftig Vorrichtungen zur Dämpfung eines Schussknalles („Schalldämpfer“) bei Ausübung der Jagd verwenden.
›› Zudem sind Jäger während der Ausübung der Jagd auch zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B berechtigt. Voraussetzung ist eine Waffenbesitzkarte und eine gültige Jagdkarte.
›› Erweiterung der Berufsgruppen, die jedenfalls einen Bedarf für einen Waffenpass haben, das sind Angehörige der Militärpolizei und Justizwache.
›› Wer den Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie C anders als durch Veräußerung aufgibt, hat dies der Behörde binnen 6 Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen.
›› Die Einwilligungserklärung für das Verbringen von Schusswaffen und Munition innerhalb der EU hat nun eine Gültigkeitsdauer von bis zu 12 Monaten.
›› Aufnahme einer Meldeverpflichtung für Waffenfachhändler im Falle verdächtiger Transaktionen betreffend Munition (Art oder hohe Bestellmenge sowie im Falle der Barbezahlung von hohen Rechnungssummen)
›› Zentrales Waffenregister (ZWR): Hier kommt es zu einer Erweiterung der Waffendaten, die der Waffenfachhändler eingeben muss.

KATEGORIEN VON SCHUSSWAFFEN (AB 14.12.2019) ACHTUNG: Bis 14.12.2019 gilt die bisherige Kategorisierung.
Kategorie A
›› Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind
›› Salutwaffen Kategorie A
›› Verbotene Waffen (§ 17):
– Getarnte Schusswaffen – z. B. schießende Kugelschreiber, als Gürtelschnalle getarnte Dolche, Pistola Pressin, Paralaser 2000
– Schusswaffen (über Jagd- und Sportwaffen darüber hinaus), die man zusammenklappen, -schieben, verkürzen oder zum schleunigen Zerlegen sind.
– Flinten (Schrotgewehre) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm
– Flinten (Schrotgewehre) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“)
– Schalldämpfer mit Ausnahme für Jäger
– Hiebwaffen, wie etwa Schlagringe, Totschläger und Stahlruten
– Ziffer 7-11, ab 14.12.2019:
• Zi 7: von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;
• Zi 8: von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann;
• Zi 9: von Magazinen für halbautomatische Faust feuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können;
• Zi 10: von Magazinen für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht Kategorie B
›› Faustfeuerwaffen (Pistolen und Revolver)
›› Repetierflinten
›› halbautomatische Schusswaffen
›› Salutwaffen Kat. B
›› Jene Schusswaffen, soweit nicht Kat. A
›› Der Erwerb und Besitz ist erst mit dem 21. Lebensjahr möglich.
›› Eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass ist erforderlich, nimmt aber keinen Platz weg für: Schusswaffen der Kat. B, deren Modell vor 1871 entwickelt und für Schusswaffen der Kategorie B, die vor 1900 erzeugt wurden.

Kategorie C
›› Schusswaffen mit glattem Lauf (ehemals Kat. D)
›› Schusswaffen mit gezogenem Lauf (Büchsen)
›› Nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktivierte Schusswaffen
›› Salutwaffen Kat. C
›› Alle Schusswaffen, die nicht der Kat. A oder B angehören unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können;
• Zi 11: von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;

ERWEITERUNG DER WAFFENBESITZKARTE FÜR SCHUSSWAFFEN DER KATEGORIE B (AB 1.1.2019)
Das neue Waffengesetz sieht eine vereinfachte Erweiterung für Inhaber von Waffenbesitzkarten vor. Die grundsätzliche Systematik dargestellt für einen Schießsportausübenden:
Schusswaffen der Kategorie B
›› Waffenbesitzkarte für 0 bis 2 Schusswaffen:
-> Rechtfertigung „Ausübung des Schießsports“ ausreichend, keine Nachweise und keine Mitglied- schaft in einem Verein nötig.
›› Erweiterung Waffenbesitzkarte auf 5 Schusswaffen:
-> nach 5 Jahren, keine Nachweise und keine Mitgliedschaft in einem Verein nötig.
›› Erweiterung Waffenbesitzkarte von 5 bis 10 Schusswaffen:
-> alle 5 Jahre 2 Stück mehr; nur Mitgliedschaft in einem Schießsportverein erforderlich, Anzahl der Vereinsmitglieder nicht relevant.
›› Mehr als 10 Schusswaffen oder früherer Zeitpunkt:
-> grundsätzlich Kriterien des Sportschützenbegriffes gemäß § 11b WaffG.

VORRICHTUNGEN ZUR DÄMPFUNG DES SCHUSSKNALLES („SCHALLDÄMPFER“)
Grundsätzlich sind Schalldämpfer weiterhin verbotene Gegenstände gem. § 17 Abs. 1 Z 5 WaffG.
Mit 1.1.2019 gibt es eine Erleichterung für Jäger: Jäger (Inhaber einer gültigen Jagdkarte) benötigen zum Erwerb, Besitz und zur Verwendung von Schalldämpfern keine Ausnahmebewilligung und daher an keine waffenrechtliche Bewilligung gebunden.
Für die Überlassung eines Schalldämpfers an einen Jäger wird im Regelfall die Vorlage der Jagdkarte samt allenfalls erforderlicher Einzahlungsbestätigung ausreichend sein.
Es bestehen keine Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl von Schalldämpfern, die ein Jäger besitzen darf, noch hinsichtlich der Kategorie der Schusswaffe für die der Schalldämpfer verwendet wird. Die Überlassung (Kauf) eines Schalldämpfers an einen Jäger muss nicht der Waffenbehörde gemeldet werden und wird nicht im Zentralen Waffenregister registriert.
Im Falle des Entzugs der Jagdberechtigung nach landesgesetzlichen Vorschriften sowie im Falle des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Jagdkarte, hat der Betroffene die Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Betroffene die Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles weiterhin besitzen.
Das Mitbringen oder Einführen von Schalldämpfern in das Bundesgebiet ist Jägern unter der Voraussetzung erlaubt, wenn sie nachweisen, dass sie die mitgebrachten oder eingeführten Schalldämpfer zur Ausübung der Jagd benötigen. Dieser Nachweis kann insbesondere unter Vorlage einer Einladung zur Jagd erbracht werden. Eine Eintragung in einem Europäischen Feuerwaffenpass ist nicht erforderlich.
Wichtig – Beschusspflicht
Ältere Waffen sind teilweise noch nicht mit einem Schalldämpfergewinde ausgestattet, die ein Anbringen eines Schalldämpfers ermöglichen. Das an einem Gewehrlauf nachträglich angebrachte Schalldämpfergewinde stellt eine Veränderung an einem höchstbeanspruchten Waffenteil dar.
Nach der Beschussverordnung besteht die Pflicht, neuerlich die Waffe zu beschießen. Dafür ist das Einreichblatt beim jeweiligen Beschussamt auszufüllen und einzureichen.
Ein Großteil aller neu hergestellten Waffen werden bereits mit einem Gewinde für Schalldämpfer oder Mündungsbremse hergestellt und sind beschossen. Zur Einreichung höchstbeanspruchter Teile sind alle jene natürlichen und juristischen Personen – das sind Gewerbetreibende – verpflichtet, welche diese Gegenstände in Österreich herstellen, in Österreich in den Verkehr zu bringen beabsichtigen bzw. entgeltlich vermitteln, dass sie in den Verkehr gebracht werden (siehe § 2 Beschussverordnung). Zur Einreichung zur beschussamtlichen Erprobung sind in den Fällen der §§ 17, 32 und 49 alle jene Personen verpflichtet, welche die in diesen Bestimmungen angeführten Bearbeitungen vorgenommen oder Veränderungen festgestellt haben. § 17 der Beschussverordnung besagt: Ein bereits erprobter höchstbeanspruchter Waffenteil einer Handfeuerwaffe ist einer neuerlichen Erprobung zu unterziehen, wenn dieser höchstbeanspruchte Teil einer Handfeuerwaffe eine der nachgenannten Bearbeitungen erfahren hat.
ACHTUNG: Sofern kein neuerlicher Beschuss der Waffe erfolgt, können Versicherungen bei einem Versicherungsfall Regressanspruch gegen den Waffeninhaber richten. Das Risiko trägt daher der Waffen- besitzer, aber auch der Gewerbetreibende!

VERWENDUNG VON SCHUSSWAFFEN DER KATEGORIE B WÄHREND DER JAGD
Ab 1.1.2019 gilt:
Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte berechtigt während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B.
Jäger dürfen nunmehr während der rechtmäßigen Jagdausübung Schusswaffen der Kategorie B führen, sofern sie über eine Waffenbesitzkarte verfügen. Ein Waffenpass ist diesfalls nicht erforderlich. Der Jäger darf die Schusswaffen der Kategorie B in diesem Fall auch schon auf dem Weg zur oder von der Jagd führen.
Nicht als Führen gilt der Hin- und Rücktransport der Schusswaffen der Kategorie B, sofern diese gemäß § 7 Abs. 3 WaffG transportiert wird (d. h. ungeladen in einem geschlossenen Behältnis). Handelt es sich um kein Transportieren im Sinne des § 7 Abs. 3 WaffG, ist im Einzelfall zu beurteilen, ob dieses Führen der Schusswaffe schon oder noch der Jagdausübung zuzurechnen ist. Führt der Jäger eine Schusswaffe der Kategorie B und zugleich auch ein Jagdgewehr, ist – soweit nicht gegenteilige Anhaltspunkte anderes vermuten lassen – davon auszugehen, dass sich der Jäger auf dem Hin- oder Rückweg von oder zur Jagd befindet. Ebenso soll das zeitliche und örtliche Naheverhältnis bei der Beurteilung dieser Frage ein wesentliches Kriterium darstellen.

MELDEVERPFLICHTUNG FÜR VERDÄCHTIGE TRANSAKTIONEN GEM. § 41B WAFFG
Waffengewerbetreibende haben der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde unverzüglich sämtliche verdächtigen Umstände zu melden, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die zu erwerbende Munition im Zuge der Begehung von strafbaren Handlungen verwendet werden könnte.
Unter verdächtigen Transaktionen fallen insbesondere jene Geschäfte oder Bestellvorgänge, die dem Gewerbetreibenden auf Grund ihrer Art oder der hohen Bestellmenge sowie im Falle der Barzahlung von hohen Rechnungssummen ungewöhnlich erscheinen. So erweckt etwa auch die Verweigerung des Identitätsnachweises den dringenden Verdacht, dass die zu erwerbende Munition im Zuge der Begehung von strafbaren Handlungen verwendet werden könnte.

Geschäftsstelle der Arge Zivile Sicherheit

Detaillierte Informationen zum Waffengesetz finden Sie im Folder der WKO. oder im Folder der IWÖ.