Informationen zum Waffengesetz

Neuerungen zum Waffengesetz



Gerne möchten wir Ihnen einen Überblick über die Änderungen geben, die  mit 14.12.2019 in Kraft getreten sind (Hinweis: Alle Angaben sind jene des WaffG igF):

 

  • Ergänzung der wesentlichen Bestandteile um Rahmen und Gehäuse, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet sind.
  • Es gibt eine neue Definition für Salut- und Schreckschusswaffen.
  • Neue Kategorisierung der Schusswaffen: Kategorie (Kat.) D wird gestrichen.
  • Bestätigung vom Hersteller, dass die Waffe als ziviler Halbautomat die Fabrik verlassen hat.
  • Volle Rechtssicherheit über eine richtige Einstufung schafft nur ein Antrag mit beigelegtem Gutachten eines Sachverständigen bei der Waffenbehörde. Über Einstufungsanträge entscheidet die Waffenbehörde. Eine Veröffentlichung der Einstufungsergebnisse ist auf der Website des BMI vorgesehen.
  • "Doppelfunktionaler wesentlicher Teil": Ein Halbautomat, der einen wesentlichen Bestandteil innehat, der mit einer vollautom. Version eines Halbautomaten tauschbar ist -> Kat. B
    • Sofern der wesentliche Teil nicht tauschbar mit einem Halbautomaten ist -> Kriegsmaterial
    • Halbautomat, der ursprünglich Vollautomat war -> Kriegsmaterial

 

Magazine oder verbotene Waffen mit großem Magazin

 

§ 17 Abs. 1 Zi 7: halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem/eingesetztem Magazin mit mehr als 20 Patronen
Beispiel: Faustfeuerwaffe mit 17-Magazin -> Kat. B, Faustfeuerwaffe mit 33-Magazin -> Kat. A
§ 17 Abs. 1 Zi 8: halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, mit eingebautem/eingesetzem Magazin mit mehr als 10 Patronen
Beispiel: Halbautomat mit 10-Magazin -> Kat. B, Halbautomat mit 11-Magazin -> Kat. A
§ 17 Abs. 1 Zi 9 & Zi 10: Neue Zuordnungen von Magazinen -> Dies berechnet sich nach der Kapazität ohne Magazinbegrenzung.
Überlassermeldungen im ZWR bei Schusswaffen mit großem Magazin oder bei großem Magazin alleine: Schreiben des BMI vom 23.12.2019. § 17 Abs. 1 Zi 7 & Zi 8 sind als Package zu verstehen, Schusswaffe + Magazin.

 

Doppelte Anzahl wesentlicher Bestandteile (ehemals Zubehör) von Schusswaffen der Kat. B kraft Gesetz; Meldepflicht gegenüber der Waffenbehörde.

  • Waffenbesitzer hat Meldung an die Waffenbehörde zu machen.
  • Bei Kat. C Zubehör: Registrierung auf Kat. C bei einem Gewerbetreibenden.

 

Psychologisches Gutachten: Drei negative Gutachten (mit jeweils einer Sperre von 6 Monaten ab Datum des Gutachtens) haben eine Sperrwirkung von 10 Jahren.
Negative Gutachten sind im ZWR ersichtlich.



Überlassen von Schusswaffen der Kat. B: Waffenbesitzer müssen binnen 6 Wochen eine Anzeige ab dem Verbringen aus der EU oder bei Einfuhr aus einem Drittstaat vornehmen.

  • Erfassung des Vorbesitzers (Name und Staat) bei Kat. C.
  • Erben oder Vermächtnisnehmer haben Schusswaffen der Kat. C binnen 6 Monaten ab Erwerb zu registrieren.

 

Ausfuhr einer Kat. C Schusswaffe ins Ausland: Meldung an die Behörde: Name und Anschrift des Erwerbers + Waffendaten.

 

Europäischer Feuerwaffenpass: Änderungen bei der Mitnahme ohne vorherige Einwilligung -> z.B. für Jäger 5 Schusswaffen Kat. B (ausgenommen Faustfeuerwaffen) oder Kat. C; für Schießsportausübende 5 Schusswaffen Kat. B oder C sowie § 17 Abs. 1 Zi 7 & Zi 8. Die Eintragung von Schalldämpfern ist nicht vorgesehen.


Übergangsbestimmungen von 2 Jahren für Waffenbesitzer (14.12.2019 bis 13.12.2021):

 

  • "Rückwärtserfassung" für Altbestand
  • Grundsätzlich wird eine Schusswaffe in der Kategorisierung neu aufgenommen -> Bewilligung für konkrete Schusswaffe. 
  • Verbotene Waffen gem. § 17 Abs. 1 Zi 7, 8 & 11: Bürger meldet den Besitz an die Behörde -> Ausstellung einer WBK und gleichzeitige Einschränkung für 1 Kat. B Waffe auf der WBK.
  • Große Magazine gem. § 17 Abs. 1 Zi 9 & Zi 10: Bürger meldet Besitz an die Behörde -> Behörde stellt entsprechend WBK aus.
  • Ermächtigte Gewerbetreibende müssen Registrierungen der ehemaligen Kat. D auf die Kat. C vornehmen.
  • Zentrales Waffenregister: Bei der Rückerfassung von Schusswaffen der Kat. C (Büchsen und Flinten) hat sich nichts geändert. Die Vorgehensweise ist wie bisher.

 

Klassifizierung

 

 

Kategorie A

Kategorie B

Kategorie C

 Beschreibung

Verbotenes Waffen- und Kriegsmaterial

Genehmigungspflichtige Waffen, die nicht der Kategorie A angehören. z.B.: Selbstlade- Büchsen, Repetierflinten, Faustfeuerwaffen und halbautomatische Schusswaffen. Meldepflichtige Waffen, die nicht A oder B angehören. z.B.: Schusswaffen mit gezogenem Lauf, Repetierbüchsen, Bockbüchsflinten, Drillinge sowie Schusswaffen mit glattem Lauf. z.B.: Einlaufflinten, Doppelflinten und Bockdoppelflinten.

Erwerb

 

Bedarfsnachweis (z.B. Sportschütze/Selbstverteidigung) psychologischer Test / WBK* oder WP*. Jagdkartenbesitzer* von psychologischem Test ausgenommen.

Frei ab 18 Jahren. Bei sofortiger Übernahme jedoch JK / WBK / WP notwendig, sonst 3 Tage Wartefrist.

Führen

 

WP

JK oder WP

Registrierung oder Meldung

 

Durch den Fachhandel. Bei Privatpersonen, durch Meldung sowohl des Überlassers, sowie des Erwerbers an die jeweiligen Behörden. Durch den Fachhandel. Bei  Überlassungen zwischen Privatpersonen ebenfalls nur über den Fachhandel.

 

*Waffenkategorien und gesetzliche Vorschriften zum Führen der Waffe. (WP: Waffenpass, WBK: Waffenbesitzkarte, JK: Jagdkarte)


Detaillierte Informationen zum Thema Schalldämpfer & Waffengesetz haben wir auf unserer Schalldämpfer-Seite gesammelt.

Im Zuge der Verlässlichkeitsprüfung (alle 5 Jahre) oder anlässlich eines Antrages zur Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, oder eines Waffenpasses hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schusswaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anlässlich einer Überprüfung der Verlässlichkeit. Zwei Beweismittel sieht die Behörde vor: Erstens der Nachweis des ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe. Im Allgemeinen wird hier der Nachweis für den Jäger durch die Vorlage einer gültigen Jagdkarte erbracht. Bei Sportschützen durch Ergebnislisten von Wettkämpfen bzw. Bestätigung des jeweiligen Vereins. Oder zweitens die Bestätigung eines Gewerbetreibenden (Waffenhändlers), wonach der Betroffene auch im praktischen Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde. Diese als Waffenführerschein bezeichnete Bestätigung können Sie natürlich auch bei uns erwerben. Die Eduard Kettner GmbH organisiert österreichweit regelmäßig Schulungen (Theorie & Praxis) zur Ausstellung und Verlängerung des „Waffenführerscheins“.

Kann ich „einfach so“ eine Waffe kaufen?

Waffen der Kategorie C (Büchsen und Flinten) sind in Österreich ab dem 18. Lebensjahr ohne Genehmigung zur erwerben. Für den Erwerb beim Waffenfachhändler reicht ein amtlicher Lichtbildausweis. Sie benötigen somit für eine Vielzahl von Langwaffen keine Waffenbesitzkarte und keinen Waffenpass! Nach Überprüfung, ob gegen Sie ein Waffenverbot vorliegt, dürfen Sie die Waffe nach einer drei tägigen Abkühlphase übernehmen.

 

Welche Voraussetzung muss ich für den Erwerb dieser Waffen erfüllen?

» Vollendetes 18. Lebensjahr

» Es darf kein Waffenverbot vorliegen
» Registrierung der Waffe im Zentralen Waffenregister durch den Waffenfachhändler

 

Was brauche ich, um mir eine Pistole oder einen Revolver kaufen zu können?

Faustfeuerwaffen sind, wie Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, Waffen der Kategorie B. Für deren Erwerb benötigen Sie:

» eine Waffenbesitzkarte oder
» einen Waffenpass

 

Was ist der Unterschied zwischen Waffenbesitzkarte und Waffenpass?

Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb und Besitz der Waffe. Die Waffe darf aber nicht geführt (d.h. außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen sowie eingefriedeten Liegenschaften geladen getragen) werden. Der Waffenpass berechtigt zum Erwerb, Besitz und dem Führen der Waffe.

 

Wie komme ich zu einer Waffenbesitzkarte?

» Mindestalter 21 Jahre
» Glaubhaftmachung des Bedarf (z. B. Sportschießen, Selbstverteidigung innerhalb von Wohn- und Betriebsräumen,…)
» Waffenpsychologisches Gutachten (nicht erforderlich bei Inhaber/in einer gültigen Jagdkarte)
» Waffenführerschein (nicht erforderlich bei Nachweis des regelmäßige Gebrauchs einer Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe)

Mit diesen Voraussetzungen Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde (Hauptwohnsitz)

 

Wie komme ich zu einem Waffenpass ?

Grundsätzlich gelten für einen Waffenpass die gleichen Voraussetzungen wie für eine Waffenbesitzkarte nur muss die Antragstellerin/der Antragsteller gegenüber der Behörde glaubhaft machen, dass sie/er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann! Für Jagdaufseher gibt es nach einen aktuellen VWGH-Entscheid (Ro 2017/03/0004 vom 3. Mai 2017) einen berechtigten Bedarf.

 

Wie viele Waffen kann ich mit einer Waffenbesitzkarte/ einem Waffenpass besitzen?

Grundsätzlich wird das Dokument für 2 Waffen der Kategorie B ausgestellt. Für Sportschützen und Sammler gelten unter gewissen Voraussetzungen Ausnahmen bzw. können Erweiterungen beantragt werden. Detaillierte Auskunft dazu erhalten Sie bei Ihrer Waffenbehörde.

 

Wichtig:

Nur bei Neuantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses ist es notwendig, den Waffenführerschein sofort zu erlangen. Wenn Sie bereits einen Waffenpass oder eine Waffenbesitzkarte besitzen, ist der Waffenführerschein erst im Zuge der 5-jährigen Verlässlichkeitsprüfung erforderlich. (Die Behörde setzt zur Erbringung des Nachweises eine Nachfrist.) Eine prophylaktische Absolvierung des Waffenführerscheins macht keinen Sinn, da der praktische Teil nur jeweils für ein halbes Jahr seine Gültigkeit behält! Machen Sie die Schulung also erst dann, wenn Sie dazu aufgefordert werden!<br><br>

 

Detaillierte Informationen zum Waffengesetz finden Sie hier im Folder der WKO.