Das Waffengesetz in Österreich in Stichworten
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Kategorie
A |
Kategorie
B |
Kategorie
C |
Kategorie
D |
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Verbotenes Waffen- und
Kriegsmaterial |
Genehmigungpflichtige Waffen,
die nicht der Kategorie
A angehören. z. B. Selbstlade-
Büchsen, Repetierflinten,
Faustfeuerwaffen und halbautomatische
Schusswaffen. |
Meldepflichtige Waffen, die
nicht A oder B angehören.
z. B.
Schusswaffen mit gezogenem
Lauf,
Repetierbüchsen,
Bockbüchsflinten, Drillinge
usw. |
Sonstige Schusswaffen mit
glattem Lauf, die nicht A und
B ange hören. z. B. Einlaufflinten,
Doppelflinten und
Bockdoppelflinten. |
| Erwerb |
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Bedarfsnachweis (z. B. Sportschütze/
Selbstverteidigung)
psychologischer Test / WBK*
oder WP* Jagd kartenbesitzer*
von psychologischem
Test ausgenommen. |
Frei ab 18 Jahren.
Bei sofortiger Übernahme jedoch
JK / WBK / WP
notwendig, sonst
3 Tage Wartefrist. |
Frei ab 18 Jahren.
Bei sofortiger Übernahme jedoch
JK / WBK / WP
notwendig, sonst
3 Tage Wartefrist. |
| Führen |
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WP |
JK oder WP |
JK oder WP |
Registrierung oder
Meldung |
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Durch den Fachhandel. Bei
Privatpersonen, durch Meldung
sowohl des Überlassers,
sowie des Erwerbers an
die jeweiligen Behörden. |
Durch den Fachhandel. Bei
Überlassungen
zwischen Privat personen
ebenfalls über den Fachhandel. |
Keine Meldepflicht.
Registrierung des ersten
Erwerbers durch den Fachhandel. |
*Waffenkategorien und gesetzliche Vorschriften zum
Führen der Waffe. (WP: Waffenpass, WBK: Waffenbesitzkarte, JK:
Jagdkarte)
Im Zuge der Verlässlichkeitsprüfung (alle
5 Jahre) oder anlässlich eines Antrages
zur Ausstellung einer Waffenbesitzkarte,
oder eines Waffenpasses hat sich die Behörde
davon zu überzeugen, ob der Antragsteller
voraussichtlich mit Schusswaffen
sachgemäss umgehen wird; dasselbe
gilt anlässlich einer Überprüfung der
Verlässlichkeit.
Zwei Beweismittel sieht die Behörde vor:
Erstens der Nachweis des ständigen
Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder
Sportwaffe. Im allgemeinen wird hier der
Nachweis für den Jäger durch die Vorlage
einer gültigen Jagdkarte erbracht.
Bei Sportschützen durch Ergebnislisten
von Wettkämpfen bzw. Bestätigung des
jeweiligen Vereins.
Oder zweitens die Bestätigung eines
Gewerbetreibenden (Waffenhändlers),
wonach der Betroffene auch im praktischen
Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb
des letzten halben Jahres geschult
wurde. Diese als Waffenführerschein bezeichnete
Bestätigung können Sie natürlich
auch bei uns erwerben.
Die Eduard Kettner GmbH organisiert österreichweit
regelmäßig Schulungen (Theorie
& Praxis) zur Ausstellung und Verlängerung
des „Waffenführerscheins“.
Details dazu entnehmen Sie bitte dem
Internet unter der Adresse:
www.kettner-shop.com
Sie können uns auch gerne telefonisch
erreichen unter 0800/KETTNER bzw.
0800/5388637.
Wichtig:
Nur bei Neuantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines
Waffenpasses ist es notwendig, den Waffenführerschein sofort
zu erlangen. Wenn Sie bereits einen Waffenpass oder eine
Waffenbesitzkarte besitzen, ist der Waffenführerschein erst im
Zuge der 5-jährigen Verlässlichkeitsprüfung
erforderlich. (Die Behörde setzt zur Erbringung des Nachweises
eine Nachfrist.) Eine prophylaktische Absolvierung des
Waffenführerscheins macht keinen Sinn, da der praktische Teil
nur jeweils für ein halbes Jahr seine Gültigkeit
behält! Machen Sie die Schulung also erst dann, wenn Sie dazu
aufgefordert werden!